Allgemeine Geschäftsbedingungen Beherbergung

Gasthof Kirchenwirt, Unterrainer GmbH & CoKG, 5771 Leogang Nr. 3, Österreich

§ 1 Geltungsbereich

1. Als Grundlage gelten die allgemeinen Österreichischen Hotelvertragsbedingungen.
2. Sondervereinbarungen sind durch eine schriftliche Zustimmung mit dem Hotel zu regeln.

§ 2 Vertragspartner

1. Als Vertragspartner des Hotel Kirchenwirts Leogang gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
2. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
3. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag.

§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung

1. Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch das Hotel Kirchenwirt Leogang zustande.
2. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine 40%ige Vorauszahlung des gesamten Arrangementpreis mit Zahlungsziel zu verlangen.
3. Das Hotel Kirchenwirt Leogang kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

1. Der Kunde erwirbt bei Buchung Anspruch auf die gebuchte Zimmerkategorie – jedoch nicht die Bereitstellung bestimmter Themenzimmer-/suiten.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr im Hotel Kirchenwirt und ab 16:00 Uhr im Appartementhaus „Ansitz Wirtsgut“ am vereinbarten Anreisetage zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
4. Die gemieteten Hotelzimmer sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11:00 Uhr freizumachen; die Appartements bis 10:00 Uhr. Das Hotel Kirchenwirt Leogang ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht und vom Gast beszahlt sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel Kirchenwirt Leogang ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
2. Falls der Gast bis 22:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstag nicht erscheint, besteht keine Beherberungspflicht, es sei denn, dass ein späterer  Akunftszeitpunkt vereinbart wurde.
3. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folegenden Tag reserviert.
4. Für das ganze Jahr gelten folgende Stornierungsbedingungen:
– bis 3 Monate vor Ankunftstag keine Stornogebühr;
– 3 Monate bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40% vom gesamten Arrangementpreis;
– 1 Monat bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70% vom gesamten Arrangementpreis;
– in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90% vom gesamten Arrangementpreis;
– am Ankunftstag oder No-Show: 100% vom gesamten Arrangementpreis.
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§ 6 Bereitstellung einer Ersatzunterkunft

1. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotels Kirchenwirt in Leogang.

§ 7 Rechte des Gastes

1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Gast hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung & Gäste ABC) aus zu üben.
3. Der Gast hat keinen Ersatzanspruch auf Mahlzeiten, wenn er diese nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt.

§ 8 Pflichten des Gastes

1. Der Gast ist verpflichtet spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und oder ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Tourismusabgaben zu bezahlen. Die Gemeinde Leogang erlaubt sich pro Gast ab dem 15. Lebensjahr eine Ortstaxe & Tourismusabgabe in der Höhe von € 2,50 pro Person pro Nacht einzuheben. Änderungen vorbehalten.
Fremdwährungen werden vom Hotel Kirchenwirt Leogang nicht in Zahlung genommen. Das Hotel Kirchenwirt Leogang ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Zahlungsmittel notwendigen Kosten gehen zu Lasten des Gastes.
2. Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber vom Gast dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist das Hotel Kirchenwirt Leogang berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes „Stoppelgeld“ bei Getränken oder „Tellergeld“ bei Speisen).
3. Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Hotels Kirchenwirt Leogang einzuholen.
4. Der Gast haftet dem Hotel Kirchenwirt Leogang oder der Ansitz Wirtsgut gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Gastes Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 9 Rechte des Hotel Kirchenwirt Leogang & Ansitz Wirtsgut

1. Verweigert der Gast die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
3. Wird der Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist das Hotel Kirchenwirt Leogang und das Wirtsgut berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen lt. Zimmerpreistafel im Gäste ABC. Es kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
4. Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Hotel Kirchenwirt Leogang & Ansitz Wirtsgut

1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
2. Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise/außer Tourismusabgaben zu sein. Im Hotel verstehhen sich alle Zimmerpreise pro Person und Nacht (im „Ansitz Wirtsgut“ gilt der Preis pro Einheit und Tag; Preise exkl. Verpflegung und exkl. Endreinigung).

§ 11 Haftung des Hotel Kirchenwirt Leogang & Ansitz Wirtsgut für Schäden

1. Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner ein- gebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten überge- ben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beher- berger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hin- terlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung be- freit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Ver- schulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
2. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Be- trag von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehen- den Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffen- heit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
3. Die Benutzung der Equipmenträume im Haus erfolgt auf eigene Gefahr. Der Beherberger haftet nicht für Diebstahl von Ausrüstungen und Sportartikel aller Art in den Equipmenträumen des Hauses.

§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Ver- tragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§ 13 Tierhaltung

1. Im Hotel Kirchenwirt Leogang sind keine Haustiere erlaubt.
2. Im Restaurant Kirchenwirt Leogang ist mit vorheriger Anfrage und nur mit explizieter Bestätigung des Beherbergers die Mitnahme von einem Haustiere während des Restaurantbesuches an einem zugewiesen Platz nach Absprache möglich. Begrenzte Kapazität. Der Gast ist verantwortlich für eine sichere Haltung des Tieres damit keine Gefahr für andere Gäste und Mitarbeiter entstehen.
2. Im „Ansitz Wirtsgut“ mit vorheriger Anfrage und nur mit explizieter Bestätigung des Beherbergers die Mitnahme von einem Haustiere während des Aufenthaltes an einem zugewiesenen Appartement nach Absprache mit Aufpreis möglich. Begrenzte Kapazität. Der Beherberger behält uns in diesem Fall vor eine zusätzliche Sonderreinigung der Wohnung in Rechnung zu stellen.
3. Der Gast haftet für Schäden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

1. Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Hotels Kirchenwirt Leogang und Ansitz Wirtsgut.
2. Kann der Kunde am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

§ 15 Beendigung der Beherbergung

1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
2 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
3 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beab- sichtigten Vertragsende, auflösen.
4 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhal- ten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen ver- leidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Hand- lung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beher- bergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetz- ten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
5 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungs- pflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Ge- fahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonde- ren Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwen- dig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Ange- hörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorge- maßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei To- desfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatz- ansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbe- helfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderen- falls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall ver- unreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

Besonderheiten
Der Kirchenwirt in Leogang ist ein denkmalgeschütztes Haus – und daher bietet die Bausubstanz historische Besonderheiten – Benutzung auf eigene Gefahr – jegliche Haftung ausgeschlossen:
a. Steile Holztreppen in die Hotelgeschoße (kein Lift vorhanden)
b. Sehr unterschiedlich hohe bzw. niedrige Türgrößen (Kopfstoßgefahr)
c. Alte Steinböden (Rutschgefahr)