Allgemeine Geschäftsbedingungen Beherbergung

Gasthof Kirchenwirt, Unterrainer GmbH & CoKG, 5771 Leogang Nr. 3, Österreich

§ 1 Geltungsbereich

1. Als Grundlage gelten die allgemeinen Österreichischen Hotelvertragsbedingungen.
2. Sondervereinbarungen sind durch eine schriftliche Zustimmung mit dem Hotel zu regeln.

§ 2 Vertragspartner

1. Als Vertragspartner des Hotel Kirchenwirts Leogang gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
2. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
3. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag.

§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung

1. Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch das Hotel Kirchenwirt Leogang zustande.
2. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine 40%ige Vorauszahlung des gesamten Arrangementpreis mit Zahlungsziel zu verlangen.
3. Das Hotel Kirchenwirt Leogang kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

1. Der Kunde erwirbt bei Buchung Anspruch auf die gebuchte Zimmerkategorie – jedoch nicht die Bereitstellung bestimmter Themenzimmer-/suiten.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr im Hotel Kirchenwirt und ab 16:00 Uhr im Appartementhaus „Ansitz Wirtsgut“ am vereinbarten Anreisetage zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
4. Die gemieteten Hotelzimmer sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11:00 Uhr freizumachen; die Appartements bis 10:00 Uhr. Das Hotel Kirchenwirt Leogang ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht und vom Gast beszahlt sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel Kirchenwirt Leogang ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
2. Falls der Gast bis 22:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstag nicht erscheint, besteht keine Beherberungspflicht, es sei denn, dass ein späterer  Akunftszeitpunkt vereinbart wurde.
3. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folegenden Tag reserviert.
4. Für das ganze Jahr gelten folgende Stornierungsbedingungen:
– bis 3 Monate vor Ankunftstag keine Stornogebühr;
– 3 Monate bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40% vom gesamten Arrangementpreis;
– 1 Monat bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70% vom gesamten Arrangementpreis;
– in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90% vom gesamten Arrangementpreis;
– am Ankunftstag oder No-Show: 100% vom gesamten Arrangementpreis.
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§ 6 Bereitstellung einer Ersatzunterkunft

1. Das Hotel Kirchenwirt Leogang kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist/sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotels Kirchenwirt in Leogang.

§ 7 Rechte des Gastes

1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Gast hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung & Gäste ABC) aus zu üben.
3. Der Gast hat keinen Ersatzanspruch auf Mahlzeiten, wenn er diese nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt.

§ 8 Pflichten des Gastes

1. Der Gast ist verpflichtet spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und oder ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Tourismusabgaben zu bezahlen. Die Gemeinde Leogang erlaubt sich pro Gast ab dem 15. Lebensjahr eine Ortstaxe & Tourismusabgabe in der Höhe von € 2,50 pro Person pro Nacht einzuheben. Änderungen vorbehalten.
Fremdwährungen werden vom Hotel Kirchenwirt Leogang nicht in Zahlung genommen. Das Hotel Kirchenwirt Leogang ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Zahlungsmittel notwendigen Kosten gehen zu Lasten des Gastes.
2. Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber vom Gast dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist das Hotel Kirchenwirt Leogang berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes „Stoppelgeld“ bei Getränken oder „Tellergeld“ bei Speisen).
3. Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Hotels Kirchenwirt Leogang einzuholen.
4. Der Gast haftet dem Hotel Kirchenwirt Leogang oder der Ansitz Wirtsgut gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Gastes Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 9 Rechte des Hotel Kirchenwirt Leogang & Ansitz Wirtsgut

1. Verweigert der Gast die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
3. Wird der Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist das Hotel Kirchenwirt Leogang und das Wirtsgut berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen lt. Zimmerpreistafel im Gäste ABC. Es kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
4. Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Hotel Kirchenwirt Leogang & Ansitz Wirtsgut

1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
2. Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise/außer Tourismusabgaben zu sein. Im Hotel verstehhen sich alle Zimmerpreise pro Person und Nacht (im „Ansitz Wirtsgut“ gilt der Preis pro Einheit und Tag; Preise exkl. Verpflegung und exkl. Endreinigung).

§ 11 Haftung des Hotel Kirchenwirt Leogang & Ansitz Wirtsgut für Schäden

1. Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
2. Haftung für eingebrachte Gegenstände: Darüber hinaus haftet das Hotel Kirchenwirt Leogang als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,00, es sei denn, dass es diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und es daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von diesem zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
3. Die Benutzung der Equipmenträume im Haus erfolgt auf eigene Gefahr. Der Beherberger haftet nicht für Diebstahl von Ausrüstungen und Sportartikel aller Art in den Equipmenträumen des Hauses.

§ 12 Tierhaltung

1. Im Hotel Kirchenwirt Leogang sind keine Haustiere erlaubt.
2. Im Restaurant Kirchenwirt Leogang ist mit vorheriger Anfrage und nur mit explizieter Bestätigung des Beherbergers die Mitnahme von einem Haustiere während des Restaurantbesuches an einem zugewiesen Platz nach Absprache möglich. Begrenzte Kapazität. Der Gast ist verantwortlich für eine sichere Haltung des Tieres damit keine Gefahr für andere Gäste und Mitarbeiter entstehen.
2. Im „Ansitz Wirtsgut“ mit vorheriger Anfrage und nur mit explizieter Bestätigung des Beherbergers die Mitnahme von einem Haustiere während des Aufenthaltes an einem zugewiesenen Appartement nach Absprache mit Aufpreis möglich. Begrenzte Kapazität. Der Beherberger behält uns in diesem Fall vor eine zusätzliche Sonderreinigung der Wohnung in Rechnung zu stellen.
3. Der Gast haftet für Schäden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

§ 13 Verlängerung der Beherbergung

1. Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Hotels Kirchenwirt Leogang und Ansitz Wirtsgut.
2. Kann der Kunde am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

§ 14 Beendigung der Beherbergung

1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
2. Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat das Hotel Kirchenwirt Leogang die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger. Das Hotel Kirchenwirt Leogang hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a. allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b. für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c. allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d. für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e. für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (min.3, max.7 Tage).
3. Das Hotel Kirchenwirt Leogang ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast:
a. von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Dienstnehmern oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht;
b. von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c. die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.

Besonderheiten
Der Kirchenwirt in Leogang ist ein denkmalgeschütztes Haus – und daher bietet die Bausubstanz historische Besonderheiten – Benutzung auf eigene Gefahr – jegliche Haftung ausgeschlossen:
a. Steile Holztreppen in die Hotelgeschoße (kein Lift vorhanden)
b. Sehr unterschiedlich hohe bzw. niedrige Türgrößen (Kopfstoßgefahr)
c. Alte Steinböden (Rutschgefahr)